Da in Österreich eine Vignettenpflicht besteht und die Kontrolle dieser i. d. R. automatisch erfolgt, führt das Fahren ohne eine gültige Vignette auf den meisten österreichischen Straßen (es gibt auch einige wenige Straßen- und Streckenabschnitte ohne eine entsprechende Vignetten- bzw. Mautpflicht) zu einem Gesetzesverstoß.
Aufgrund der automatischen Kontrolle der Vignettenpflicht kommt es durchaus häufiger vor, dass der zum Verstoß zugehörige, offizielle Brief der ASFiNAG (normale Briefpapier) erst einige Monate später im Briefkasten landet.
Wichtig: Dieses Schreiben sollte weder ignoriert und erst recht nicht entsorgt werden!Sie haben einen entsprechenden Brief der ASFiNAG mit der Bitte um Entrichtung der Ersatzmaut i. H. v. 120,- EUR erhalten, obwohl Sie sich sicher sind, dass Sie weder gegen die Vignetten- noch gegen die Mautpflicht verstoßen haben?
In dem Fall können Sie sich an das Europäische Verbraucherzentrum Italien wenden, welches in direkter Zusammenarbeit mit dem Europäischen Verbraucherzentrum Österreich eine Ausbuchung der Zahlungsaufforderung prüfen lassen kann. Hierüber hinaus können Beweisfotos von der ASFiNAG angefordert werden.
Sollten Sie keine Aufforderung zur Zahlung der Ersatzmaut i. H. v. 120,- EUR erhalten haben, können Sie die Zahlung der Ersatzmaut beantragen.
Sind Sie sich absolut sicher, dass Sie alle Vorschriften beachtet und gegen keine der Vorschriften verstoßen haben? Dann können Sie bei der örtlichen Behörde einen Antrag auf Archivierung der Strafe (Nachweis über die Zahlung der Maut erforderlich) beantragen.
Achtung: Da es sich hier um eine Strafe handelt, gegen die nach österreichischen Recht kein Rechtsmittel eingelegt werden kann, ist die ausstellende Behörde in dieser Verfahrensweise nicht verpflichtet, auf Anträge zu reagieren.
Wird die “Anonymverfügung” nicht innerhalb von 4 Wochen bezahlt, tritt diese automatisch außer Kraft und wird durch eine neue, höhere Strafe ersetzt.
Die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde leitet nun ein Verwaltungsstrafverfahren ein und ermittelt den Fahrzeugführer durch eine Lenkererhebung.
In diesem Fall hat der Zulassungsbesitzer zwei Wochen Zeit, den Lenker des Fahrzeugs zu benennen.
Spätestens jetzt sollte der Fahrer des Fahrzeugs unbedingt genannt werden, da Sie ansonsten mit einer weitere Verkehrsordnungswidrigkeit sowie mit einem weiteren, sehr hohen Bußgeld rechnen müssen.
Nachdem die Anonymverfügung nicht gezahlt wurde, wird die Verwaltungsstrafe (sog. Strafverfügung) erlassen. Wenn entsprechende Gründe vorliegen, kann ein Einspruch gegen diese Strafe eingelegt werden.
Dieser muss innerhalb von zwei Wochen ab Erhalt der Strafverfügung erfolgen (gebührenfrei, eine Anwaltspflicht besteht nicht).
Auch die Einreichung des Einspruchs via E-Mail ist möglich (deutsch).
Der Einspruch muss folgende Daten beinhalten:
Beispiel: “Ich beeinspruche die Strafverfügung BH Bregenz vom 01.08.2023 BHBR/X/042020020607”
Beantragen Sie bei Ihrem Einspruch unbedingt eine Ermahnung und ggf. eine außerordentliche Strafmilderung. Im Falle von geringfügigem Versehen (bspw. Tippfehler beim Kauf der digitalen Vignette oder fehlerhaftes Anbringen der Klebevignette) lässt die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde oft Gnade vor Recht ergehen, belässt es bei einer Ermahnung und erlässt die Geldstrafe.
Sollten Sie keine Gründe für einen Einspruch vorlegen können, sollten Sie die Strafe bezahlen.
Gültigkeit ab sofort oder auf Wunsch später.